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Arbeitslosenzentrum und wirtschaftlicher Gewerbebetrieb

Der geförderte Arbeitsmarkt

Auch wir arbeiten mit Förderprogrammen. So beschäftigen wir im April 2023 insgesamt ca. 40 Menschen in AGH, § 16 e und § 16 i.

Arbeitsgelegenheiten (AGH)

Bei den Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um die sogenannten "1-Euro-Jobs", die gemeinnützig sind und die im öffentlichen Interesse liegen müssen. Entgegen der landläufigen Meinung wird hierfür kein Lohn gezahlt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung. Diese beträgt im Kreis Unna € 1,75 pro geleisteter Arbeitsstunde. Was ist der Unterschied zum Arbeitslohn? Mit diesem kleinen Betrag wird der erhöhte Aufwand, der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit anfällt, abgefedert. Die € 1,75 pro Stunde gibts also quasi als Erstattung für die Kosten, die für den Weg zur Arbeitsstelle anfallen, für die Mehrkosten der Ernährung und für den erhöhten Wasch- und Hygieneaufwand. Auch dürfen mit den 1-Euro-Jobs keine Gewinne erwirtschaftet werden. Hier geht es rein darum, Menschen wieder an das geregelte Arbeitsleben zu gewöhnen, um ihnen den Wiedereinstieg in ein normales Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen und zu erleichtern. Die Zeit der Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist auch zeitlich begrenzt. In der Regel darf in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 24 Monate teilgenommen werden. Letztlich bestimmt das Jobcenter über den Zeitraum der Teilnahme. Die Anzahl der verfügbaren Plätze in AGH ist über die letzten Jahre drastisch zurückgefahren worden. Momentan bieten wir insgesamt 20 Plätze an. 

Teilhabechancengesetz

im Rahmen des Teilhabechancengesetzes gibt es zwei Möglichkeiten der Förderung.

  • Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SBG II)
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SBG II)

    In beiden Fällen handelt es sich um ein festes, sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis unter Ausschluss der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Diese Arbeitsverhältnisse werden zwar gefördert, jedoch dürfen die Arbeitnehmer gewinnbringend und damit "ganz normal" in der Firma eingesetzt werden. Einziger Unterschied für den Arbeitgeber sind Höhe der Förderung und die Förderdauer, die bei § 16e SGB II maximal 24 Monate und bei § 16i SGB II maximal 60 Monate beträgt. Die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Teilnahme an einem der beiden Förderprogramme trifft das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur. Ob Sie für eine Teilnahme berechtigt sind, kann Ihnen Ihr Sachbearbeiter des Jobcenters oder der Arbeitsagentur sagen. Wenn Sie ansprchsberechtigt sind, können Sie sich einen Arbeitgeber suchen, der bereit ist, Sie entsprechend den Regeln der Förderprogramme einzustellen. Für Arbeitgeber ist das Programm sicherlich sehr interessant, da durch die Fördermittel eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ausgeglichen wird.